Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stahl Computertechnik GmbH

 

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

1. Stahl Computertechnik schließt Verträge über den Verkauf, die Wartung von Hard- und Software und die Erbringung von zusätzlichen Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

2. Diese Bedingungen sind auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.

3. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie sind, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich von Stahl Computertechnik anerkannt werden, unverbindlich.

 

§ 2 Vertragsabschluss

1. Ein Vertrag kommt erst mit beiderseitiger Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages, in dem der Leistungsinhalt, die einmalige oder monatliche Vergütung und die Laufzeit des Vertrages bestimmt sind, zustande. Bei einem über das Internet übermittelten Angebot des Kunden kommt der Vertrag erst mit einer Bestätigung von Stahl Computertechnik per Email zustande.

2. Die Lieferung von Soft- oder Hardware sowie die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen sind keine Bestätigungen und ersetzen diese nicht.

 

§ 3 Zahlungsbedingungen

1. Die zu zahlende Vergütung und deren Fälligkeit ergeben sich aus den jeweiligen Verträgen. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise ohne MwSt.

2. Sämtliche Zahlungen sind ohne Abzug und mit befreiender Wirkung nur an Stahl Computertechnik unmittelbar oder auf ein von Stahl Computertechnik angegebenes Konto zu leisten.

3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten. Falls Stahl Computertechnik eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist, sind die Verzugszinsen höher oder niedriger anzusetzen. Bei Verträgen mit einem Verbraucher gilt der gesetzliche Zinssatz.

4. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von Stahl Computertechnik anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 4 Mängelansprüche

1. Stahl Computertechnik übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Hardware, die zur Nutzung freigegebene Software mit den jeweils beauftragten Leistungsinhalten die vereinbarten Funktionen erfüllen und zu dem gewöhnlichen bzw. dem nach dem jeweiligen Vertrag zwischen den Parteien vorausgesetzten Gebrauch geeignet sind. Voraussetzung hierfür ist die vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden. Stahl Computertechnik übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die zur Nutzung freigegebene Software mit den beauftragten Leistungsinhalten den speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht.

2. Die Angabe von technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen oder Garantien dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche durch Stahl Computertechnik bestätigt worden.

3. Die Mängelansprüche des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch beschränkt auf das Recht der Nacherfüllung. Dem Kunden wird jedoch ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei fehlschlagender Nacherfüllung oder bei Vorliegen nicht behebbarer Mängel eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen (Minderung) oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

4. Sämtliche Mängelansprüche des Kunden verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der jeweiligen Lieferungen oder Leistungen.

5. Sämtliche Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit der Kunde oder Dritte den Mangel zu vertreten haben. Insbesondere entfällt die Haftung von Stahl Computertechnik für Mängelansprüche, wenn der Kunde oder Dritte eigenmächtig Veränderungen oder Erweiterungen an den Programmen oder der Hardware oder Teilen hiervon vornehmen oder gegen die Betriebsanweisungen, die Anwendungsdokumentation oder sonstige Bedienungsanleitungen verstoßen oder der Mangel auf unsachgemäße Bedienung durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen ist. Der Mängelanspruch entfällt ferner bei Fehlern, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Fehler der Hardware oder der Betriebssysteme des Kunden oder seiner Software, Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften durch den Kunden oder sonstige, außerhalb des Verantwortungsbereichs von Stahl Computertechnik liegende Vorgänge zurückzuführen sind oder wenn der Kunde Stahl Computertechnik die Möglichkeit verweigert, die Ursache des gemeldeten Fehlers oder Mangels zu untersuchen. Das gleiche gilt für die zur Nutzung überlassene Software, die auf einem Computersystem des Kunden betrieben wird, das nicht die Mindest-Hardware-Konfiguration und Softwareausstattung gem. Software-Produktbeschreibung aufweist.

 

§ 5 Vertragsdauer/Kündigung

1. Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Wenn nichts anderes vereinbart ist gilt eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Vertragsende.

2. Der Vertrag kann beiderseits aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages durch Stahl Computertechnik liegt insbesondere vor, wenn

- über das Vermögen des Kunden das gerichtliche oder sonstige amtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird oder das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wird, und zwar unabhängig von der Rechtskraft einer solchen Entscheidung;

- gegen den Kunde Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden oder der Kunde Wechsel oder Schecks zu Protest gehen lässt;

- der Kunde die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgibt oder gegen ihn bzw. dessen gesetzliche Vertreter Haft zur Abgabe derselben angeordnet wird;

- der Kunde in Liquidation geht;

- der Kunde mit fälligen Zahlungen länger als zwei Monate in Verzug gerät

3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

§ 6 Gesamthaftung

1. Stahl Computertechnik haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Stahl Computertechnik, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden sowie für alle Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung sowie Arglist von Stahl Computertechnik, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Stahl Computertechnik bezüglich des Vertragsgegenstandes oder Teilen desselben eine Garantie abgegeben hat, haftet Stahl Computertechnik auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der abgegebenen Garantie beruhen, aber nicht unmittelbar am Vertragsgegenstand eintreten, haftet Stahl Computertechnik allerdings nur, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Garantie erfasst ist.

2. Stahl Computertechnik haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinalpflicht betrifft. Das gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung zustehen. Stahl Computertechnik haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

3. Die Ersatzpflicht von Stahl Computertechnik ist in jedem Fall der Haftung der Höhe nach auf die vom Kunden an Stahl Computertechnik gezahlte Vergütung begrenzt. Eine weitergehende Haftung von Stahl Computertechnik ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung von Stahl Computertechnik ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

§ 7 Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit den jeweiligen Verträgen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

1. Die Rechte und Pflichten von Stahl Computertechnik aus den jeweiligen Verträgen können ohne Zustimmung des Kunden auf Dritte übertragen werden. Stahl Computertechnik gewährleistet für diesen Fall die ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten gegenüber dem Kunden.

2. Mündliche Abreden und Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen.

3. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den jeweiligen Verträgen ist der Geschäftssitz von Stahl Computertechnik.

4. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den jeweiligen Verträgen ist der Geschäftssitz von Stahl Computertechnik, sofern der Kunde Kaufmann ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Stahl Computertechnik und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

6. Rechte und Pflichten des Kunden aus den mit Stahl Computertechnik abgeschlossenen Verträgen können nur mit Zustimmung von Stahl Computertechnik auf Dritte übertragen und abgetreten werden.

7. Sollten die vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksam oder undurchführbaren Bestimmungen sowie bei etwaigen Regelungslücken soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck gewollt haben würden, sofern sie bei Vertragsabschluss oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung in ihn den Punkt bedacht hätten.

 

Gültig ab 01.05.2008